Wer Biofeedback oder Neurofeedback anbietet, unterliegt – je nach Grundberuf und Angebotsform – spezifischen Pflichten bei der Kommunikation nach außen. Gerade für Absolvent:innen einer universität anerkannten Ausbildung lohnt sich ein genauer Blick. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte.
Welche Regeln gelten überhaupt?
Bio- und Neurofeedback sind kein eigenständig geregelter Heilberuf im deutschsprachigen Raum. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hängen daher stark davon ab, aus welchen Grundberuf heraus Sie tätig sind:
- Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen unterliegen dem Psychologengesetz und damit strengen berufsrechtlichen Werbebeschränkungen.
- Ärzt:innen sind an die ärztliche Standesordnung und das Ärztegesetz gebunden.
- Psychotherapeut:innen haben eigene berufsrechtliche Werberegeln nach dem Psychotherapiegesetz.
- Gewerbliche Anbieter:innen (z. B. Lebens- und Sozialberater:in, Entspannungstrainer:in) unterliegen dem UWG und allgemeinen Konsumentenschutzbestimmungen.
Gemeinsam ist allen: Irreführende, unsachliche oder übertreibende Darstellungen sind unzulässig – unabhängig vom Grundberuf.
Was bedeutet, sachlich und nicht irreführend?
Alle Informationen über Ihre Tätigkeit – auf der Website, in sozialen Medien, in Broschüren oder Newslettern – müssen sachlich korrekt, nachvollziehbar und nicht irreführend sein. Konkret verboten sind:
- Versprechen über Behandlungserfolge oder Heilungsgarantien
- Übertriebene Darstellungen der Wirksamkeit von Biofeedback oder Neurofeedback
- Aussagen, die bei Interessierten unrealistische Erwartungen wecken könnten
- Verwendung von Titeln oder Bezeichnungen, die Ihre tatsächliche Qualifikation überschreiten
Praxisbeispiel
„Neurofeedback heilt ADHS“ oder „Nach 10 Sitzungen garantiert frei von Stress“ sind unzulässige Aussagen. Zulässig hingegen: „Biofeedback kann dabei unterstützen, die eigene Körperwahrnehmung zu schulen und Stressreaktionen besser zu regulieren.“
Seriöse und geprüfte Infomaterialien (z. B. Flyer) finden Sie beispielsweise im Servicebereich von Inisght Instruments.
Biofeedback als therapeutische vs. als Wellness-Leistung
Ein besonders relevanter Punkt: Wenn Sie Biofeedback sowohl im therapeutischen Kontext (z. B. als Psycholog:in) als auch als eigenständiges Wellness- oder Trainingsangebot anbieten, müssen diese Bereiche in der Außendarstellung klar voneinander getrennt sein.
Das bedeutet konkret:
- Therapeutische Leistungen und gewerbliche Angebote dürfen nicht gemeinsam beworben werden.
- Es darf kein Eindruck entstehen, dass ein gewerbliches Angebot denselben fachlichen und qualitätssichernden Standards unterliegt wie eine psychologische oder ärztliche Behandlung.
- Empfehlenswert ist eine klare Trennung – etwa durch getrennte Websites, getrennte Social-Media-Auftritte oder zumindest klar abgegrenzte Rubriken.
Hinweis
Die Vermischung beider Bereiche kann zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Qualifikationen richtig kommunizieren
Zertifikate und Weiterbildungen im Bereich Biofeedback und Neurofeedback – etwa jene der Biofeedback Akademie – dürfen und sollen selbstverständlich kommuniziert werden. Achten Sie dabei auf folgende Punkte:
- Führen Sie Zertifikate korrekt und vollständig aus (z. B. „Zertifizierte Biofeedbacktherapeutin, Europäische Biofeedback Akademie / Sigmund Freud Privatuniversität Wien“).
- Nennen Sie Ihren Grundberuf immer klar und an prominenter Stelle – eine Zertifizierung ersetzt keinen Berufsabschluss.
- Verwenden Sie keine Bezeichnungen wie „Therapeutin“ oder „Behandlung“, wenn Sie kein entsprechendes Grundberufsprivileg besitzen. Ob Sie als Biofeedbacktherapeut:in oder als -trainer:in zertifiziert werden, hängt von Ihrem Grundberuf ab.
Social Media: Besondere Sorgfalt geboten
Gerade in sozialen Medien entstehen schnell Formulierungen, die berufsrechtlich problematisch sein können. Fallstricke sind unter anderem:
- Vorher-Nachher-Vergleiche oder Erfolgsgeschichten von Klient:innen (auch anonymisiert riskant)
- Aussagen wie „wirkt bei …“ ohne wissenschaftliche Belege
- Testimonials, die Heilungsversprechen implizieren
- Bilder oder Videos, die eine medizinische oder klinische Umgebung suggerieren, ohne dass eine entsprechende Qualifikation vorliegt
Was ist erlaubt und sogar empfehlenswert?
Eine professionelle, seriöse Außendarstellung stärkt Ihr Ansehen und Ihr Vertrauen bei Interessierten. Erlaubt und empfehlenswert sind:
- Sachliche Beschreibungen der Methode und ihrer Anwendungsbereiche
- Transparente Darstellung Ihrer Ausbildung und Qualifikationen
- Allgemeine Informationen zur Wirkungsweise von Biofeedback/Neurofeedback (auf Basis der Forschungslage)
- Hinweise auf Studien oder Leitlinien – mit korrekter Quellenangabe
- Informationen zu Ablauf, Setting und Kosten Ihrer Angebote
Häufig gestellte Fragen
Darf ich auf meiner Website schreiben, dass Biofeedback bei Migräne oder ADHS hilft?
Sie dürfen sachlich auf die Forschungslage verweisen (z. B. „Studien zeigen, dass Biofeedback unterstützend bei Migräne eingesetzt werden kann“). Unzulässig sind pauschale Wirkversprechen wie „Biofeedback heilt Migräne“.
Muss ich meinen Grundberuf auf der Website angeben, wenn ich Biofeedback anbiete?
Ja. Die Berufsbezeichnung (z. B. Klinische Psychologin, Psychotherapeut) muss klar erkennbar sein, da Biofeedback selbst kein geschützter Beruf ist und die Werberegeln an den Grundberuf anknüpfen.
Kann ich Biofeedback als Wellness-Angebot und als Therapie auf derselben Website anbieten?
Davon raten wir ab. Beide Bereiche sollten organisatorisch und in der Außendarstellung klar getrennt werden, um keinen falschen Eindruck über den Charakter des Angebots zu erwecken.
Sind Erfahrungsberichte von Klient:innen auf Social Media erlaubt?
Mit Vorsicht: Testimonials, die Heilungsversprechen implizieren, sind unzulässig. Allgemeine, sachliche Erfahrungsberichte ohne Erfolgsgarantie sind in der Regel zulässig, sollten aber im Einzelfall geprüft werden.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Da die Einordnung je nach Grundberuf, Tätigkeitsform und Bundesland variieren kann, empfehlen wir bei Unsicherheiten eine Abklärung mit der zuständigen Kammer oder einer auf Gesundheitsrecht spezialisierten Rechtsberatung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Alle Werbemaßnahmen müssen sachlich korrekt und nicht irreführend sein – keine Heilsversprechen.
- Therapeutische und gewerbliche Leistungen müssen klar getrennt kommuniziert werden.
- Qualifikationen dürfen und sollen kommuniziert werden – aber korrekt und vollständig.
- Auf Social Media besondere Sorgfalt bei Erfolgsgeschichten und Wirkungsaussagen.
- Im Zweifel: rechtliche oder standesrechtliche Beratung einholen.